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Korrespondenz

REGELN FÜR KOLLEGIALE ZUSAMMENARBEIT

In a-t 2015; 46: 89 berichtet ein Hausarzt über die Verhaltensweise einer neuologischen Fachabteilung in seiner Region. Dieser "Grabenkampf" sollte nicht ohne weitere Reaktion hingenommen werden. Dringend rate ich dem Kollegen, sich mit seiner Beschwerde an den zuständigen ärztlichen Kreisverband seiner Landesärztekammer zu wenden. Der § 29 der Berufsordnung regelt die kollegiale Zusammenarbeit.

Des Weiteren raten wir in Augsburg in so einem eklatanten Fall neben dem Berufsrecht und der dafür zuständigen Heilberufekammer auch das Strafrecht einzuschalten. § 186 und § 187 StGB wäre hier sicherlich anzuwenden. Bei uns in Bayern würde die Berufsaufsicht zumindest sofort als ersten Schritt ein Vermittlungsverfahren in die Wege leiten.

N.N. (Name etc. im a-t 10/2015 genannt)

© 2015 arznei-telegramm, publiziert am 16. Oktober 2015

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