logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikela-t 2018; 49: 62nächster Artikel
Kurz und bündig

Aus Milde gegenüber der Pharmaindustrie – Warnhinweis auf Packungen von OTC*-Analgetika

„Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!“.1 Diese letztlich unkonkrete Formulierung wird laut Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV) demnächst auf den Packungen rezeptfreier (OTC-*)Analgetika stehen. Das soll dazu beitragen, dass der in den Beipackzetteln bereits enthaltene Hinweis, die Schmerzmittel ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei bis vier Tage einzunehmen, besser beachtet wird. Mehr als 1.700 Schmerzmittel sind betroffen – Mono- und Kombinationspräparate mit Azetylsalizylsäure (ASPIRIN u.a.), Diclofenac (VOLTAREN DOLO u.a.), Ibuprofen (DOLORMIN u.a.), Naproxen (ALEVE u.a.) und Parazetamol (BEN-U-RON u.a.).1 Von den ebenfalls betroffenen Analgetika Phenazon (EU-MED u.a.) und Propyphenazon (DEMEX) raten wir ab.2 Die Verordnung soll offensichtlich eine jahrelange Diskussion beenden, denn die bereits 20124 vom Sachverständigenausschuss Rezeptpflicht beschlossene Verschreibungspflicht für Packungen von OTC-Analgetika, die einen Vorrat für mehr als vier Tage beinhalten, wurde seitdem vom Bundesgesundheitsministerium blockiert. Eine Vorversion des Verordnungstextes sah allerdings zumindest noch eine konkrete Formulierung vor, aus der bereits auf der Verpackung die maximale Anwendungsdauer von drei oder vier Tagen hervorging.3 Die jetzt eingeräumte lange Übergangsfrist von zwei Jahren und die Möglichkeit des Abverkaufs aller Packungen, die sich noch ohne Warnhinweis in der Handelskette befinden, soll es Firmen ermöglichen, „vorhandenes Verpackungsmaterial weitgehend zu nutzen und so weitere Kosten zu vermeiden oder zu minimieren.“1 Interessen der Anbieter scheinen somit Vorrang zu haben vor dem in der Begründung der Verordnung genannten Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Begrenzung der Anwendungsdauer von OTC-Analgetika hinzuweisen, da insbesondere bei längerfristiger Anwendung und Überdosierung mit schweren unerwünschten Wirkungen zu rechnen ist. Im Begleittext der Verordnung wird der Kotau vor der Pharmaindustrie eingeräumt: Im Vergleich zur Verschreibungspflicht für OTC-Analgetika-Großpackungen sei der Warnhinweis für die pharmazeutischen Unternehmer „das mildere Mittel“,1,3 –Red.

1Bundesrat: AnalgetikaWarnHV, Drucksache 133/18, 23. Apr. 2018; http://www.a-turl.de/?k=ofbi
2atd Arzneimitteldatenbank: Bewertungen von Phenazon und Propyphenazon, Stand Jan. 2012 bzw. Nov. 2016
3BMG (H. GRÖHE): AnalgetikaWarnHV, Entwurf mit Stand 11. Apr. 2016; http://www.a-turl.de/?k=anno
4Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht, 26. Juni 2012, Ergebnisprotokoll; http://www.a-turl.de/?k=etta
*OTC = Over the counter

© 2018 arznei-telegramm, publiziert am 1. Juli 2018

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.