logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
                            a-t 2013; 44: 17-8nächster Artikel
Im Blickpunkt

AMNOG-RABATTE FÜR NEUE ARZNEIMITTEL: WIE VIEL SPART DIE GKV?

Nach monatelangen Auseinandersetzungen werden die im Rahmen des AMNOG** für neue Arzneimittel ausgehandelten Rabatte („Erstattungsbeträge”) seit 1. Februar 2013 in den Apothekenprogrammen ausgewiesen. Der Streit selbst, wie denn nun die endgültige Abrechnung erfolgen soll, ist damit allerdings nicht beigelegt: Die Kassen und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sind weiterhin der Ansicht, dass die zu gewährenden Preisnachlässe so zu berücksichtigen sind, dass sich ein neuer Nettopreis ergibt, der Grundlage für alle weiteren Berechnungen (Handelszuschläge, Patientenzuzahlungen u.a.) wird. Vorerst setzen jedoch die Verbände der Pharmaindustrie, des Großhandels und der Apotheker ihre Rechtsauffassung durch und behalten die Listenpreise bei. Die Rabatte für die gesetzlich Versicherten werden bei dieser Regelung nachträglich in den Rechenzentren abgezogen. Lediglich bei Privatpatienten und Selbstzahlern werden die Erstattungsbeträge bereits in den Apotheken in Abzug gebracht.1

Der zwischen Kassen und Herstellerverbänden abgeschlossene Rahmenvertrag zur Aushandlung und Umsetzung der AMNOG-Rabatte2 stützt den jetzt vorgesehenen Abrechnungsweg unseres Erachtens durchaus. Auch lässt sich die Höhe der ausgehandelten Rabatte bei der Mehrzahl der Präparate nun in der Apothekensoftware ermitteln. Die dadurch erzielten Einsparungen liegen zwischen 4% und 28% bezogen auf den Listenpreis (siehe Tabelle), wobei der höchste Rabatt von 28% bei dem mit Abstand preisgünstigsten Mittel, Bromfenac (YELLOX), anfällt. Dieses Ergebnis wurde nicht auf dem Verhandlungsweg erreicht, sondern durch die Schiedsstelle bestimmt. Da ein Zusatznutzen für das zur Behandlung postoperativer Augenentzündungen zugelassene NSAR als nicht belegt eingestuft wurde,3 orientiert sich der von den Kassen gezahlte Preis nach den AMNOG-Regeln an den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie, hier Dexamethason-Augentropfen (DEXAFLUID u.a.). Der Anbieter Dr. Mann bzw. dessen Mutterkonzern Bausch + Lomb hat inzwischen angekündigt, den Vertrieb von Bromfenac aus wirtschaftlichen Gründen einzustellen.4*** Bei dem teuren Krebsmittel Cabazitaxel (JEVTANA) ist die Rabatthöhe trotz eines nur geringen Zusatznutzens mit 4% hingegen nur marginal.

Tatsächlich fallen die Preisnachlässe häufig noch geringer aus, als der angegebene Erstattungsbetrag vermuten lässt, da bei einer Reihe von Präparaten im Rahmen der Preisverhandlungen der Wegfall des gesetzlichen Herstellerrabatts von derzeit 16% des Herstellerabgabepreises vereinbart wurde. So sparen die Kassen bei dem bei HIV zugelassenen Rilpivirin (EDURANT) durch die AMNOG-Verhandlungen unter dem Strich nur 2%, beim Thrombozytenaggregationshemmer Ticagrelor (BRILIQUE, a-t 2012; 43: 57-9) ebenfalls nur 2%, bei den beiden teuren Hepatitis-C-Mitteln Telaprevir (INCIVO) und Boceprevir (VICTRELIS) 3% bzw. 4%, bei dem extrem hochpreisigen Orphan Drug Tafamidis (VYNDAQEL) 7% und beim MS-Mittel Fingolimod (GILENYA) 11% – trotz nur geringen oder nicht belegten Zusatznutzens bei drei der sechs Präparate und nicht quantifizierbaren Zusatznutzens bei zwei weiteren Mitteln (siehe Tabelle).3

Wieder anders ist die Situation bei dem bei idiopathischer Lungenfibrose zugelassenen Pirfenidon (ESBRIET), bei dem der Zusatznutzen – wie bei allen Orphan Drugs – durch die Zulassung grundsätzlich als belegt gilt, wegen der dürftigen Datenlage jedoch als nicht quantifizierbar eingestuft wird (a-t 2012; 43: 33-4). Hier wurde der ausgehandelte Rabatt von 11%5 – ein angesichts des fraglichen Nutzens eher bescheidenes Ergebnis – nicht als Erstattungsbetrag ausgewiesen, sondern der Herstellerabgabepreis wurde zum 1. Februar 2013 um 11% gesenkt.

Für Apixaban (ELIQUIS) ist künftig weder ein AMNOG- noch der gesetzliche Herstellerrabatt zu entrichten. Der Listenpreis des Faktor-Xa-Hemmers wurde zum 15. Januar 2013 zwar um knapp 50% gesenkt (vorher: 208 Euro für 60 Tabletten zu 2,5 mg). Dies begründet Anbieter Bristol-Myers Squibb aber mit „einer Preisanpassung in Zusammenhang mit der Zulassungserweiterung” auf nichtvalvuläres Vorhofflimmern.6**** Apixaban wird damit jetzt etwa zum gleichen Preis angeboten wie Dabigatran (PRADAXA) und Rivaroxaban (XARELTO), bei letzteren erhalten die Kassen jedoch weiterhin den gesetzlichen 16%igen Zwangsrabatt.

Für die ersten Arzneimittel liegen jetzt die im Rahmen des AMNOG ausgehandelten Preisnachlässe vor. Die Ergebnisse sind jedoch eher enttäuschend: Bei der Mehrzahl der Präparate liegen die tatsächlich erzielten zusätzlichen Einsparungen im einstelligen Prozentbereich.

1 ROHRER, B.: Sonderkennzeichen für AMNOG-Abschlag, apotheke adhoc vom 9. Jan. 2013;
http://www.apotheke-adhoc.de
2 GKV-Spitzenverb., Pharmaverbände: Rahmenvereinbarung nach §130b Abs. 9 SGB V vom 19. März 2012;
http://www.gkv-spitzenverband.de/
3 GKV-Spitzenverb.: Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b SGB V, Stand 14. Jan. 2013;
http://www.gkv-spitzenverband.de/
4 Bausch + Lomb: Schreiben an Apotheker, Jan. 2013
5 GKV Spitzenverb., Intermune: Gemeinsame Pressemitteilung vom 23. Juli 2012
6 BMS: Schreiben vom 31. Jan. 2013
7 GKV-Spitzenverb., BMS: Gemeinsame Pressemitteilung vom 8. Febr. 2013
http://www.gkv-spitzenverband.de
8 GKV-Spitzenverb., BMS: Gemeinsame Pressemitteilung vom 11. Febr. 2013
http://www.gkv-spitzenverband.de/
9 Eisai: Schreiben vom 31. Jan. 2013
10 Intermune: Schreiben vom 12. Febr. 2013

* Vorversion am 31. Jan. 2013 als blitz-a-t veröffentlicht.
** AMNOG = Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz
*** Die Firma sieht sich dabei in einer Reihe mit anderen Unternehmen, die AMNOG-bedingt „den Vertrieb einer vielversprechenden Therapieoption einstellen” mussten.4
**** Der in der Tabelle aufgeführte Zusatznutzen von Apixaban bezieht sich ausschließlich auf den Gebrauch zur perioperativen Thromboembolieprophylaxe.

© 2013 arznei-telegramm, publiziert am 15. Februar 2013

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

                            a-t 2013; 44: 17-8nächster Artikel