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Korrespondenz

CANNABINOID NABILON: TEURER IMPORT

Das über Import aus Großbritannien erhältliche Cannabinoid Nabilon (früher CESAMET, heute NABILON) kostet in der Packung mit 20 Kapseln in einer deutschen Apotheke ca. 350,- DM. Die Preise wurden in den letzten Monaten – offenbar mit Blick auf das zunehmende Interesse an den therapeutischen Qualitäten von Cannabis (a-t 9 [1995], 93) – vom Hersteller drastisch in die Höhe geschraubt. Die Import- und Genehmigungsprozedur dauert mehrere Wochen. Ein praktikabler Weg erscheint mir folgender: Die eigene Scheu vor der illegalen Droge abbauen und dem Patienten bei bestehender Indikation einen entsprechenden Hinweis geben. Ärztekammer Berlin und Deutsche AIDS- Hilfe e.V. führen am 29. Oktober '95 eine Fachtagung zum medizinischen Gebrauch von Cannabis durch.

F. GROTENHERMEN (Arzt)
D-50670 Köln

Ihrem Hinweis auf die Bezugsmöglichkeit des Betäubungsmittels NABILON (a-t 9 [1995], 93) sollte unbedingt hinzugefügt werden, daß es hierzu einer Erlaubnis nach – 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie einer Genehmigung gemäß Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung bedarf! Beide sind ggf. beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen (BfArM, Bundesopiumstelle, Genthiner Str. 38, 10785 Berlin) und sind gebührenpflichtig. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist strafbar. Solange daher kein Fertigarzneimittel mit NABILON auf dem deutschen Markt angeboten wird oder kein inländischer Großhändler den Apotheken den Bezug des Wirkstoffes zur Herstellung von Rezepturen auf dem üblichen Wege ermöglicht, ist der Einsatz des Stoffes mit erheblichem Aufwand verbunden.

Die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen über die Einfuhr (§§ 72 ff. AMG) sind im übrigen ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Einfuhren aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist "nur" das Verbringungsverbot des – 73 AMG zu beachten, von dem es jedoch Ausnahmen gibt (z.B. in Abs. 3). Dabei entfällt u.U. die Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers, so daß Arzt und Apotheker ein erhöhtes Haftungsrisiko tragen. (Die berufs- oder gewerbsmäßige Einfuhr aus Drittländern ist weit aufwendiger und erfordert in der Regel zusätzlich eine arzneimittelrechtliche Einfuhrerlaubnis)...

TEMME, D. (Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen)
D-21465 Wentorf

Herba cannabis indicae gehörte 1913 als Standardbestandteil zu den in Apotheken verfügbar gehaltenen Arzneimitteln. Als wirksames Prinzip war damals schon Cannabinol bekannt.1 Ein "Leitfaden für die Praxis" – die "Klinische Pharmakologie" von N. RIETBROCK et al. übergeht hierzulande in der 2. Auflage 1994 sämtliche Cannabinoide,2 während angelsächsische Nachschlagewerke der Pharmakologie wie z.B. das Oxford Textbook ausführlich Inhalte und Wirkungen eines "joint" abhandeln – mit einem Durchschnittsgehalt von etwa 2,5 mg Tetrahydrocannabinol pro inhalierter Zigarette.

Fachleute setzen sich für die Entkriminalisierung einer Rekreationsdroge ein, die etwa 28% der US-Bevölkerung verwenden.3 In Großbritannien soll ein ministerieller Erlaß das seit 1971 den nicht mehr verschreibungsfähigen Mißbrauchssubstanzen unterstellte Cannabis aus dem Ruch der Illegalität befreien. Dronabinol – ein synthetischer Cannabis-Abkömmling – kann neuerdings dort auf derselben Stufe wie Morphin oder Pethidin (DOLANTIN) rezeptiert werden,4 –Red.

1

ABEL, F.: "Grundriß der Pharmakologie und Toxikologie für Mediciner und Pharamaceuten", Seemann-Verlag, Berlin 1913

2

RIETBROCK, N.: "Klinische Pharmakologie", Steinkopff-Verlag, Darmstadt 1994

3

GRAHAME-SMITH, D.: "Clinical Pharmacology and Drug Therapy", Oxford University Press, Oxford 1992

4

Lancet 346 (1995), 761


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