logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikele a-t 4/2019b 
Therapiekritik

APIXABAN BEI VORHOFFLIMMERN UND AKUTEM KORONARSYNDROM UND/ODER PCI
... was sagt uns AUGUSTUS? (Langversion)

Langversion zu a-t 2019; 50: 38

Etwa jeder dritte Patient unter Antikoagulation wegen Vorhofflimmerns leidet auch unter einer koronaren Herzkrankheit (KHK), bei jedem fünften tritt im Verlauf ein akutes Koronarsyndrom auf oder wird eine perkutane Koronarintervention (PCI) notwendig. Die antithrombotische Therapie in solchen Situationen stellt nach wie vor ein unzureichend gelöstes Problem dar. Die lange Zeit als Standard empfohlene klassische Tripeltherapie aus oraler Antikoagulation mit einem Vitamin-K-Antagonisten wie Phenprocoumon (MARCUMAR, Generika) plus dualer Plättchenhemmung mit Azetylsalizylsäure (ASS; ASPIRIN N, Generika) und Clopidogrel (PLAVIX, Generika) basierte auf Beobachtungsstudien (a-t 2009; 40: 69-71). Eine 2013 publizierte randomisierte Studie ergab erste Hinweise, dass jenseits des ersten Monats die duale Behandlung mit Phenprocoumon plus Clopidogrel koronare Ereignisse mindestens ebenso effektiv verhindert und mit weniger Blutungen einhergeht (a-t 2013; 44: 31).1 In der Folge konnten größere, aber methodisch mangelhaft konzipierte randomisierte Studien weder für hoch oder niedrig dosiertes Dabigatran (PRADAXA) plus Clopidogrel2 noch für Rivaroxaban (XARELTO) plus Clopidogrel oder für niedrig dosiertes Rivaroxaban plus ASS plus Clopidogrel3 Vorteile gegenüber der klassischen Tripeltherapie ausreichend belegen (a-t 2016; 47: 117 und 2017; 48: 76).

Jetzt wird zu dem Thema die im faktoriellen Design (vgl. a-t 2008; 39: 119) angelegte AUGUSTUS-Studie4 mit Apixaban (ELIQUIS) publiziert.  mehr 

© 2019 arznei-telegramm, publiziert am 12. April 2019

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikele a-t 4/2019b