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AERIUS und XUSAL - "erstattungsfähig", aber unwirtschaftlich: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach den geänderten Arzneimittelrichtlinien nur noch ausnahmsweise zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Es war zu erwarten, dass das Firmenmarketing in die breiten Lücken stößt, die diese unsinnige Regelung eröffnet (vgl. a-t 2003; 34: 107-8). Die Firma UCB bewirbt ihr Antihistaminikum Levocetirizin (XUSAL, a-t 2001; 32: 30), das (R)-Enantiomer des bewährten und patentfreien Razemats Cetirizin (ZYRTEC u.a.), als "modernes Antiallergikum". Es bleibe weiterhin in allen zugelassenen Indikationen verordnungsfähig - "auch bei der Indikation Heuschnupfen" (XUSAL-Werbung: Ärzte Ztg. vom 22. Apr. 2004). Patienten müssen für ein Rezept mit der Pseudoinnovation, die noch der automatischen Verschreibungspflicht unterliegt, bezogen auf die meist verwendete Packungsgröße zu 20 Tabletten (20,23 €), eine Selbstbeteiligung von 5 € aufbringen. Für 20 Tabletten eines preiswerten rezeptfreien Cetirizin-Generikums ist dagegen der volle Abgabepreis von 6,40 € und damit 1,40 € mehr zu bezahlen. Die Krankenkasse, also die Versichertengemeinschaft, spart jedoch - unter Berücksichtigung des Kassenrabatts - bei jedem rezeptfreien Einkauf einen Betrag von über 13 €. Ungünstiger fällt der Vergleich für Großpackungen aus: 100 Tabletten XUSAL kosten 60,26 € (Selbstbeteiligung 6 €), ein Cetirizin-Generikum 28 €. Auch Desloratadin (AERIUS), der aktive Metabolit von Loratadin (LISINO u.a.), wird von Essex Pharma als "erstattungsfähig" beworben (Ärzte Ztg. vom 4. Mai 2004). Der Wunsch der Patienten nach finanzieller Entlastung durch Verordnung auf Kassenrezept erscheint verständlich. Die höheren Kosten fallen jedoch auf alle Versicherten zurück. Die Werbung verschweigt indes, dass der Gesetzgeber den schwarzen Peter bei den Verordnern belässt und die Hersteller die Hauptgewinner sind: Gemäß Arzneimittelrichtlinien sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten zu verordnen, "wenn sie ... medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. Die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels kann unwirtschaftlich sein" (Deutsches Ärzteblatt 2004; 101: A936-5). Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen können daher dem verordnenden Arzt Regressforderungen drohen.

© 2004 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

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