logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikela-t 1999; Nr. 8: 87nächster Artikel
Kurz und bündig

Bundessozialgericht - WOBE-MUGOS E nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig: Mit Bescheid vom 9. Juni 1998 lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Nachzulassung von WOBE-MUGOS E ab. Damit müssen die gesetzlichen Krankenkassen seit diesem Zeitpunkt die Kosten der Verordnungen nicht mehr übernehmen (vgl. a-t 1 [1999], 19). Dies bestätigt das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 9. Juni 1999 (B 1 KR 59/98 B). Widerspruch und Anfechtungsklage des Herstellers gegen den Bescheid haben für die GKV keine Bedeutung. Nach "Arzneiverordnungs-Report 1998" wurde WOBE-MUGOS E 1997 noch für mehr als 13 Millionen DM zu Lasten der GKV verordnet.


© 1999 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikela-t 1999; Nr. 8: 87nächster Artikel