logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
                            a-t 1999; Nr. 4: 41-2nächster Artikel
Im Blickpunkt

DER DAMM BRICHT: LAIENWERBUNG
FÜR VERSCHREIBUNGSPFLICHTIGE ARZNEIMITTEL

Die USA machen es vor. Seit 1997 dürfen Pharmahersteller für verschreibungspflichtige Arzneimittel direkt beim Verbraucher (DTC = direct to consumer) werben und Handelsnamen und Indikationen nennen. Pfizer nutzt diese Regelung intensiv für das Potenzmittel Sildenafil mit Botschaften wie "VIAGRA. Let the dance begin."1

In Deutschland verbietet das Heilmittelwerbegesetz nach wie vor, bei Laien für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben. Gezielt unterläuft die BASF-Tochter Knoll die in Europa noch geltende Einschränkung und versucht sie damit aufzuweichen. In einer breiten Kampagne schreibt die Firma Verbraucher direkt an und bewirbt Sibutramin (REDUCTIL) irreführend als "neues, wissenschaftlich abgesichertes Medikament für die dauerhafte Gewichtsabnahme".2

Der versprochene "dauerhafte" Erfolg, der dem "JoJo-Effekt ... entgegenwirkt", widerspricht eindeutig der Datenlage. Unser Fazit in a-t 2 (1999), 23 und selbst Kommentare der Firma3 beschreiben genau das Gegenteil. Einen Beitrag zur Information über medizinische Zusammenhänge, den Befürworter des DTC-Marketings sehen,4 liefert diese Werbung somit nicht. Vielmehr ist zu befürchten, dass in der Arztpraxis wertvolle Zeit mit Diskussionen vertan wird, warum ein Patient ein beworbenes Medikament besser nicht nehmen soll.5 Natürlich sind auch Ärzte nicht immun gegen Marketingstrategien. Sie vermögen jedoch eher Nutzen und Risiken des lancierten Produkts gegen vergleichbare Präparate sowie gegen nicht medikamentöse Maßnahmen abzuwägen.

Der Versuch von Knoll, Ärzte in die Aktion einzubinden, indem der Verbraucher einen Gutschein für das "ReducTeam" beim Arzt abstempeln lassen soll, um eine Firmenbroschüre "Abnehmen mit Vernunft" zugeschickt zu bekommen, kann das Arzt-Patienten-Verhältnis beeinträchtigen. "Diese Broschüre kann ich auch ohne vorherige Genehmigung des Arztes lesen", kommentiert eine Betroffene.6 Angeschriebene fragen sich, woher die Firma weiß, dass sie Übergewicht haben, und vermuten, ihre Adresse könnte vom behandelnden Arzt stammen. Dieser hätte damit gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Wahrscheinlich sind die Adressen Übergewichtiger jedoch aus den Daten des Kleiderversandhandels rekrutiert worden. Ob das Knoll-Faltblatt7 und die Werbung z. B. in Frauenzeitschriften mit der Schlagzeile "XXL Figur?" hierauf Bezug nimmt?

Knoll macht vor, was uns erwartet, falls das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelockert wird. Dem Versandhandel steht ein Boom im Nebengeschäft bevor: Welche Adressen lassen sich wohl noch aus Bestelldaten selektieren und weiterverkaufen?

Werbung beim Verbraucher für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Sie "bringt keinen Vorteil für Patienten, Arzt oder das Gesundheitswesen"8 - wohl aber für Hersteller, die bedenkenlos und fern jedes gesundheitlichen Nutzens Nachfrage erzeugen. Immer häufiger beflügelt der Werbeetat ein Produkt und nicht die wissenschaftliche oder therapeutische Qualität (vgl. KARVEA, Seite 47). Das Ungleichgewicht zwischen kommerziell und nichtkommerziell gesteuerten Informationsquellen verschiebt sich weiter in Richtung interessengesteuerter (Des-)Information. Wir stehen erst am Anfang.


© 1999 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

                            a-t 1999; Nr. 4: 41-2nächster Artikel