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Korrespondenz

MEDIZINPRODUKT SYNVISC VERSUS ARZNEIMITTEL HYALART

Der tiefere Sinn für die Vermarktung von SYNVISC als Medizinprodukt (a-t 6 [1998], 58) ist die sogenannte IGEL-Liste. In dieser findet sich u.a. die "Injektion eines nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittels auf Wunsch des Patienten (z.B. knorpelschützende Substanzen)". Laut Stellungnahme mehrerer gesetzlicher Krankenkassen bedeutet die Injektion von verordnungsfähigen Arzneimitteln wie HYALART außerhalb des Sachleistungsprinzips, also auf Privatrechnung, einen Bruch der vertragsärztlichen Pflichten. Um dem zu entgehen, haben die Fachverbände der Orthopäden offenbar entsprechenden Druck auf die Pharmaindustrie ausgeübt. Da es sich bei SYNVISC um ein nahezu identisches Medikament wie HYALART handelt, ist die Verwendung von SYNVISC über den IGEL-Katalog nichts anderes als der Versuch, sich durch einen leicht durchschaubaren Trick auf Kosten der GKV-Patienten durch Griff in deren Portemonnaie zu bereichern.

Ohne auf die Fragwürdigkeit der Wirkung dieser Medikamente hier näher eingehen zu wollen, sollten die Patienten darauf hingewiesen werden, dass HYALART nach wie vor als Sachleistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann und dass es nicht einen einzigen Vorteil gibt, sich auf Privatrechnung SYNVISC injizieren zu lassen.

Dr. med. W. BECK
D-63067 Offenbach

... Sie führen aus, dass die direkte Lieferung von SYNVISC an Orthopäden eine Umgehung der Apotheken darstelle. Dass dieses ein per Verordnung zulässiger Vertriebsweg für dieses Medizinprodukt ist und es sich bereits deshalb verbietet, von der "Umgehung" von Apotheken zu sprechen, bedarf keiner weiteren Erörterung ...

Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.
D-60329 Frankfurt/M.


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