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Kurz und bündig

Vertrieb von Flunitrazepam (ROHYPNOL) strafrechtlich unbedenklich: Bedenklich im Sinne der Definition des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über ein nach Erkenntnissen der Wissenschaft vertretbares Ausmaß hinausgehende schädliche Wirkungen haben. Der Umstand, daß Drogenabhängige das Benzodiazepin Flunitrazepam (ROHYPNOL u.a.) in einer Dosis und Häufigkeit konsumieren, die über das in der Gebrauchsanweisung festgelegte Maß hinausgeht (vgl. a-t 7 [1992], 71; 12 [1992], 120; 1 [1993], 18), stellt keinen "bestimmungsgemäßen" Gebrauch dar. Solange die Anwendung als Schlafmittel eine positive Nutzen-Risiko- Bilanz aufweist, handelt es sich um ein medizinisch indiziertes Medikament. Dem Hersteller kann nicht die mutwillige, bewußt mißbräuchliche oder ungewöhnlich leichtfertige Benutzung strafrechtlich angelastet werden. Davon unberührt bleibt die strafrechtliche Verantwortung eines Arztes, der im konkreten Fall den Mißbrauch des Medikamentes durch eine zu großzügige Verschreibungspraxis fördert (a-t 8 [1988], 76). Diese könne, so meint die Staatsanwaltschaft Freiburg, "dem pharmazeutischen Unternehmer nicht zugerechnet werden." Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Firma Hoffmann-La Roche unterbleibt, auch wenn ROHYPNOL von Drogenkonsumenten mißbräuchlich verwendet wird, wodurch es "zu schweren Körperschäden, zu geistiger Verwirrung, zu paradoxen Reaktionen und in einigen Fällen auch zum Tod kommt" (Einstellungsbescheid 90 AR 104/92 STAW Freiburg/Zweigstelle Lörrach vom 7. Jan. 1994).


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