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Warnhinweis

CAVE: VERORDNUNG VON "KREBSMITTEL"
EDELFOSIN ORDNUNGSWIDRIG

In a-t 2 (1991), 23 warnten wir vor der Verwendung des "Krebsmittels" ET18OCH3 (Edelfosin). Der Nutzen des Mittels erscheint nicht hinreichend belegt. Die Patienten müssen hierfür pro Behandlungszyklus von drei Monaten bis zu 15.000 DM aus eigener Tasche aufwenden. Ein Anspruch auf Erstattung des privatärztlich verordneten Mittels durch eine Gesetzliche Krankenkasse besteht nicht. Die Klage eines Patienten mit niedrig malignem Non-Hodgkin-Syndrom auf Erstattung der Kosten durch eine Ortskrankenkasse wurde vom Sozialgericht Aachen abgewiesen. Die klinischen Prüfungen befinden sich in Phase 1/2. Der Hersteller besitzt für Edelfosin keine Zulassung. Edelfosin ist "deshalb nicht verkehrs- und damit auch nicht verordnungsfähig".

"Das hier streitbefangene Arzneimittel Edelfosin wird vom Pharmahersteller in ordnungswidriger Weise und damit unerlaubt in den Verkehr gebracht; der verordnende Arzt ... beteiligt sich im Sinne des § 14 Abs. 1, S. 1 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz an dieser Ordnungswidrigkeit und handelt damit selbst ordnungswidrig."

Sozialgericht Aachen AZ.: S 6 Kr 62/92


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