logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikela-t 1992; Nr. 6: 56-7nächster Artikel
Therapiekritik

TIEFE VENENTHROMBOSE:
HEPARIN SUBKUTAN ODER INTRAVENÖS?

Heparin (LIQUEMIN N u.a.) gilt als geeignetes Mittel zur initialen gerinnungshemmenden Behandlung tiefer venöser Thrombophlebitiden. Die optimale Darreichungsform – subkutan, intermittierend intravenös oder kontinuierlich intravenös – ist umstritten. Die kontinuierliche intravenöse Heparininfusion hat Nachteile wie stationäre Behandlung von 1 bis 2 Wochen, möglicherweise verlängerte Immobilisierung, erhöhtes Infektionsrisiko durch die Braunüle und höhere Kosten. Eine subkutane Behandlung könnte diese Nachteile vermeiden.

In einer Metaanalyse von 8 Vergleichsstudien mit zweimal täglicher subkutaner und kontinuierlicher intravenöser Heparinbehandlung bei Patienten mit phlebographisch nachgewiesener tiefer Venenthrombose und Heparindosierungen zwischen 24.000 und 37.000 IE/Tag werden Wirksamkeit und Verträglichkeit der beiden Therapieformen verglichen. 25 (6%) von 388 Patienten erlitten unter der subkutanen Heparingabe eine Ausdehnung oder ein Rezidiv der venösen Thromboembolie gegenüber 40 (11%) von 382 Patienten nach intravenöser Heparinbehandlung. Schwere Blutungen traten in beiden Gruppen mit 4,1% bzw. 5,2% etwa gleich häufig auf.

FAZIT: Nach einer Metaanalyse von 8 klinischen Vergleichsstudien scheint die Behandlung tiefer Venenthrombosen mit subkutaner Gabe von zweimal täglich 15.000 - 18.000 I.E. Heparin (LIQUEMIN N u. a.) bei vergleichbarer Verträglichkeit besser wirksam zu sein als die kontinuierliche intravenöse Heparingabe von 24.000 - 37.000 I.E. Heparin pro Tag. Die subkutane Heparininjektion vereinfacht die Behandlung und verkürzt möglicherweise den Krankenhausaufenthalt.

HOMMES, D. W. et al.: Ann. Intern. Med. 116 (1992), 279


© 1992 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikela-t 1992; Nr. 6: 56-7nächster Artikel