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Korrespondenz

RABATTVERTRÄGE UND ARZNEIMITTELREGRESSE

Wenn auf einem Kassenrezept (z.B. AOK) Olanzapin 7,5 mg N2 verordnet wird, kann ich laut SGB V zwischen den Rabattvertragsartikeln frei wählen, z.B. OLANZAPIN 1A PHARMA (52,96 € für 56 Tabletten) und etliche weitere Generika sowie das Original ZYPREXA (361,03 € für 56 Tabletten). Diese freie Auswahl kann ich mir nur so erklären, dass die tatsächlich vereinbarten Preise zwischen der AOK und dem Hersteller Lilly in Höhe der Generika liegen. Welche Preise werden denn dem Arzt auf sein Budget berechnet?

Dr. phil. nat. G. REINERT (Apothekerin)
D-30657 Hannover
Interessenkonflikt: keiner

Dass die AOK für das Olanzapin-Original ZYPREXA letztlich nicht mehr bezahlt als für ein preiswertes Generikum, ist zwar theoretisch möglich. Im Durchschnitt soll der mit Rabattverträgen erzielte Preisnachlass aber nach eigenen Angaben bei etwa 23% des Apothekenverkaufspreises liegen (vgl. a-t 2012; 43: 45). Ein Generikum von 1A Pharma wird hingegen 85% preiswerter angeboten als ZYPREXA, Rabatte noch gar nicht eingerechnet.

Bei der Ermittlung des Richtgrößenvolumens werden die Rabatte zunächst nicht abgezogen. Erst wenn eine Überschreitung der Richtgröße festgestellt und ein Prüfverfahren eingeleitet wird, werden diese Einsparungen der Kasse berücksichtigt. Dies erfolgte zunächst pauschal. Seit 2011 sollen die konkreten Ersparnisse aufgrund von Rabattverträgen arztbezogen berechnet werden.1 Nach Einschätzung von Juristen ist dieses Verfahren jedoch sehr aufwändig und zudem fehleranfällig.2

Entscheidend ist unserer Ansicht jedoch, dass die verordnenden Ärzte gar nicht mehr steuern können, welche Präparate ihre Patienten letztlich erhalten, da in den Apotheken das jeweilige Rabattprodukt der Krankenkasse abgegeben werden muss. Selbst wenn also ein preiswertes Generikum rezeptiert wird, könnte der Patient ein Mittel erhalten, das trotz eines bestehenden Rabattvertrages teurer ist als das verordnete Präparat. Dafür die Ärzte zur Verantwortung zu ziehen, ist absurd. Umgehen ließe sich dies nur, wenn regelmäßig ein preiswertes Generikum verordnet und eine Substitution durch Auskreuzen des Aut-idem-Kästchens ausgeschlossen wird, -Red.

1 LASCHET, H.: Ärzte Ztg. vom 16. Mai 2012, Seite 3
2 BECKER-WIEDENMANN, T. (Anwältin für Medizinrecht): Schreiben vom 6. Juli 2012

© 2012 arznei-telegramm, publiziert am 17. August 2012

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