logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikela-t 2003; 34: 62-3nächster Artikel
Kurz und bündig

Evidence b(i)ased medicine - wenn Firmen Studien sponsern: In firmenfinanzierten Studien haben die Sponsoren meist eine bestimmende Rolle. Sie erhalten in der Regel Zugang zu allen Daten, und ihr Interesse gilt Ergebnissen, die für ihr Produkt positiv ausfallen. Dieser Interessenkonflikt kann dazu führen, dass Daten manipuliert oder unterdrückt werden (a-t 2001; 32: 49). Schlussfolgerungen von Autoren fallen zudem signifikant positiver für ein Prüfpräparat aus, wenn die Studien durch Firmen finanziert werden, als in Studien ohne Interessenkonflikt (a-t 2002; 33: 96). Nach einer jetzt veröffentlichten systematischen Übersicht gehen klinische Studien, Metaanalysen klinischer Studien und pharmakoökonomische Untersuchungen, die von Pharmaherstellern gesponsert werden, viermal so häufig zu Gunsten des Prüfpräparates aus wie Studien mit anderen Geldgebern. Diese systematische Verzerrung (Bias) zu Gunsten des firmeneigenen Produkts kommt danach zum einen durch die Auswahl ungeeigneter oder fehldosierter Vergleichssubstanzen zustande. Zum anderen werden firmengesponserte Studien seltener publiziert als Untersuchungen anderer Sponsoren, aber häufiger auf Kongressen vorgestellt. Dort ist wegen des fehlenden Peer Review eine für das Produkt günstige Ergebnisinterpretation möglich, die häufig durch die Daten nicht gedeckt ist (Publikations-Bias; LEXCHIN, J. et al.: BMJ 2003; 326: 1167-70). Schwedische Autoren gehen jetzt dem Publikations-Bias nach. Sie vergleichen 42 Plazebo-kontrollierte klinische Studien zu selektiven Serotonin- Wiederaufnahmehemmern (SSRI), die der schwedischen Arzneimittelbehörde im Rahmen von Zulassungsanträgen für fünf SSRI vorgelegt wurden,* mit den im Laufe der Jahre veröffentlichten Daten. Alle vier nicht publizierten Studien haben - bezogen auf den primären Endpunkt - keine signifikanten Ergebnisse. Außerdem fällt Mehrfachverwertung von Daten auf durch Doppelpublikationen und mehrfache Einbeziehung von Studien in gepoolte Auswertungen, oftmals ohne entsprechende Literaturverweise. Studien mit signifikantem Vorteil gegenüber Plazebo erscheinen mit dreifach größerer Wahrscheinlichkeit als Einzelveröffentlichung als Studien mit nicht signifikanten Ergebnissen. Obwohl den schwedischen Behörden 41 der 42 Studien sowohl mit Intention-to-treat- als auch mit Per-Protokoll-Analyse übermittelt wurden, fehlt bei drei Viertel der veröffentlichten Einzelstudien die Darstellung der Ergebnisse nach der üblicherweise für das Prüfprodukt ungünstiger ausfallenden, aber aussagekräftigeren Intention- to-treat-Auswertung, in die alle Patienten eingehen, unabhängig davon, ob sie die Studie protokollgemäß beenden. In einem Extremfall ergibt sich bei Per-Protokoll-Analyse eine Differenz in der Ansprechrate von 51% zu Gunsten des Prüfpräparates, während die Intention-to-treat-Auswertung keinen Unterschied zu Plazebo erkennen lässt. In fünf anderen Studien liegt die Überbewertung bei 10% bis 25%. Die Autoren folgern, dass jegliche Empfehlung eines SSRI auf der Basis der veröffentlichten Daten auf verzerrter Datenlage beruht (MELANDER, H. et al.: BMJ 2003; 326: 1171-3). Neue Leitlinien ("Good Publication Practice"; GPP) sollen jetzt für Transparenz und ethischen Umgang mit firmenfinanzierten Daten sorgen - erarbeitet von Firmenangehörigen, Wissenschaftlern und Herausgebern von Fachzeitschriften (WAGER, E. et al.: Curr. Med. Res. Opin. 2003; 19: 149-54). Wie bei anderen Leitlinien gibt es jedoch keine Verpflichtung, diese zu befolgen. Auch fehlen Sanktionen bei Nichteinhaltung. Von 75 Firmen, die über die Leitlinien informiert wurden, haben sich dieser bislang nur 6 (8%) - unverbindlich - angeschlossen (SINGH, D.: BMJ 2003; 326: 1163).

*

Zur Zulassung müssen in Schweden nicht nur die von der Firma, sondern auch sämtliche von anderer Seite veranlassten Studien eingereicht werden.

© 2003 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikela-t 2003; 34: 62-3nächster Artikel