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Kurz und bündig

Ginkgo ohne Einfluss auf Gehirnleistungen: Offiziell werden Ginkgo-Arzneimittel zur "symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten Leistungsstörungen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes bei demenziellen Syndromen mit der Leitsymptomatik: Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen..." angeboten. Im Internet sowie in der Werbung nehmen es Hersteller nicht so genau: "Mit GINKGO STADA können Sie der Hirndurchblutung auf die Sprünge helfen und Ihre Gedächtnisleistung steigern." Mit solchen plakativen Versprechungen für Gesunde lassen sich die hohen Umsätze für die rezeptfreien Ginkgo-Produkte erklären. Allein von den drei Marktführern TEBONIN, GINKOBIL und GINGIUM werden in Deutschland im Jahr 5,3 Millionen Packungen im Wert von 176 Millionen Euro über öffentliche Apotheken verkauft. Der Einfluss von Ginkgo auf Gehirnleistungen wie Erinnerungsfähigkeit unterscheidet sich jedoch in einer aktuellen randomisierten Doppelblindstudie mit 230 über 60-jährigen Freiwilligen mit intakter kognitiver Funktion nicht von Plazebo. Unter sechswöchiger Einnahme von üblicherweise empfohlenen dreimal täglich 40 mg Ginkgo-Extrakt lässt sich bei 14 neuropsychologischen Tests zu Lernen, Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Konzentration, Wortfluss u.a. kein Unterschied im Vergleich zum Scheinmedikament erkennen. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch in der Selbsteinschätzung der Probanden sowie in der Beurteilung von Freunden und Verwandten wider. Die Autoren finden auch keine anderen gut kontrollierten Studien, die einen Nutzen von Ginkgo für die Gedächtnisleistung gesunder Erwachsener belegen könnten (SOLOMON, P.R. et al.: JAMA 2002; 288: 835-40). Aus einer zuvor veröffentlichten Studie zur Verwendung von Ginkgo- Extrakt bei leicht- bis mäßiggradiger Demenz (LE BARS, P.L. et al.: JAMA 1997; 278: 1327-32) lässt sich wegen grober methodischer Mängel und klinisch nicht relevanter Ergebnisse ebenfalls kein Nutzen belegen - damalige Werbung für TEBONIN: "unbestreitbar klinisch wirksam und daher unumstritten", unser damaliger "wohlwollend formulierter" Kommentar: "unbestreitbar umstritten"(a-t 1997; Nr. 11: 111-2), -Red.

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